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Landesgrundrechte

Verfassungsgerichte der Länder, sofern nicht gem. Art. 99 GG die Entscheidung durch Landesgesetz im Wege der Organleihe dem BVerfG übertragen worden ist. Unter „Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes“ i.S.v. Art. 99 GG sind alle Verfassungsstreitigkeiten in Art. 93 GG zu verstehen, nicht nur solche im Sinne der Legaldefinition in § 73 BVerfGG, an denen lediglich oberste Verfassungsorgane des Landes beteiligt sind. Einige Landesverfassungen sehen auch vor, dass die Verfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht subsidiär gegenüber der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG ist.

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