Leben
Höchstes strafrechtlich geschütztes Gut. Einwilligung in Fremdverletzung oder -gefährdung nicht möglich, Argument: Umkehrschluss aus § 216 StGB ("Grundsatz des absoluten Lebensschutzes").
Strafrecht · Definitionen
Höchstes strafrechtlich geschütztes Gut. Einwilligung in Fremdverletzung oder -gefährdung nicht möglich, Argument: Umkehrschluss aus § 216 StGB ("Grundsatz des absoluten Lebensschutzes").
Strafrecht · Definitionen