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§ 216 StGB

  • § 216 StGB
  • §§ 216, 228 StGB

Tötung auf Verlangen

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

9 Fundstellenin 6 Schemata

  • § 211 StGB (Mord)Schema

    Strafe › Täter weist Mordmerkmal im Sinne eines „besonderen persönlichen Merkmals“ nach § 28 StGB auf…

  • § 212 StGB (Totschlag)Schema
  • § 216 StGB (Tötung auf Verlangen)Schema

    Täterschaftliche Tötung eines anderen Menschen (Fremdtötung) › Abgrenzung zu strafloser Beihilfe zur…

  • DefinitionenSchema

    Sterbehilfe

  • RechtfertigungSchema

    (Rechtfertigende) Einwilligung · (Rechtfertigende) Einwilligung › Zulässigkeit

  • VorsatzSchema

    Kognitives Element („Wissen“) › Kein Tatbestandsirrtum (= Tatumstandsirrtum), § 16 Abs. 1 StGB