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Lösung

Da die begriffsjuristische Lösung keine eindeutige Auskunft liefert, wo die Leistungsverhältnisse liegen, ist ein wertender Vergleich mit der Anweisungslage nötig, die Modellcharakter für die bereicherungsrechtliche Abwicklung von Mehrpersonenverhältnissen hat. Fraglich ist daher, ob die Zuwendung des... an... dem... als Leistung zugerechnet werden kann.

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

Keine analoge Anwendung [hM]. Argument: Eindeutiger Wortlaut des § 822 BGB („infolgedessen“) erfasst nur die rechtliche Unmöglichkeit. Ein Ähnlichkeitsvergleich scheitert, weil tatsächliche und rechtliche Undurchsetzbarkeit wesensverschieden sind. Außerdem ist § 822 BGB als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig. Andernfalls besteht Gefahr der Wiederbelebung der gemeinrechtlichen Versionsklage.

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

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