Mangelfolgesschäden werden von § 536a BGB erfasst. Argumente
Der Mieter soll nicht auf die in der Regel schwer nachweisbare Verschuldenshaftung angewiesen sein (Mieterschutz). Außerdem erschließt sich aus dem Wortlaut des § 536a BGB, dass der Mieter „unbeschadet“, d.h. also neben der Minderung, Schadensersatz verlangen kann. Damit schützt § 536a BGB also nicht nur das Äquivalenz-, sondern auch das Integritätsinteresse. Schließlich sind die Mängel an der Mietsache bereits durch § 536 BGB abgedeckt.
Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen