§ 536a BGB
- § 536a Abs. 1 BGB
- § 536a Abs. 2 BGB
- § 536a BGB
- §§ 536a und 280 BGB
- §§ 536a und 651f BGB
- §§ 536a, 536b BGB
Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn 1.der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder 2.die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
11 Fundstellenin 5 Schemata
- Aufwendungs- und VerwendungsersatzAnspruchsziel
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
Verarbeitung, § 950 BGB › Bei einem Rechtsverlust gem. §§ 946-950 BGB, d.h. Eigentumsverlust oder Erlöschen…
- VertragsrechtSchema
Wichtige Ansprüche Mieter gegen Vermieter · Mängelhaftung · Allgemeine Voraussetzung der Mängelhaftung · Allgemeine Voraussetzung der Mängelhaftung › Rechtsfolge · Voraussetzungen · Beherbergungsvertrag
- SchadensersatzAnspruchsziel
- Schuldrecht ATSchema
„Schlechterfüllung“ i.S.v. § 280 Abs. 1 1 BGB und die Auswahl der Norm