Nach anderer Ansicht muss der Rechtsbehelf begründet sein. Argumente
Der Sinn des § 50 VwVfG ist der Behörde die Möglichkeit zu bieten, einer Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz zuvorzukommen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes greift immer dann wieder ein, wenn der Rechtbehelf unbegründet ist. Es kann nicht angenommen werden, dass § 50 VwVfG der Behörde die Möglichkeit geben sollte, auch einen VA zurückzunehmen, der im Rahmen der Drittanfechtung nicht aufgehoben werden müsste. Dagegen spricht, dass mit dieser Auffassung kaum noch Raum für die erleichterte Aufhebung besteht, denn es fallen auch rechtmäßige VAe unter § 50 VwVfG.
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