§ 50 VwVfG
- § 50 VwVfG
Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.
5 Fundstellenin 4 Schemata
- BehördenklausurSchema
Klausurrelevant
- PraxishinweiseSchema
Sonstiges
- VerwaltungsR ATSchema
Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch: › Höhe der Entschädigung wird von der Behörde festgesetzt…
- VwGO VerfahrensartenSchema
Kontrolldichte der Widerspruchsbehörde › Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Widerspruchs- und Ausgangsbehörde