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§ 50 VwVfG

  • § 50 VwVfG

Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

5 Fundstellenin 4 Schemata

  • BehördenklausurSchema

    Klausurrelevant

  • PraxishinweiseSchema

    Sonstiges

  • VerwaltungsR ATSchema

    Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch: › Höhe der Entschädigung wird von der Behörde festgesetzt…

  • VwGO VerfahrensartenSchema

    Kontrolldichte der Widerspruchsbehörde › Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Widerspruchs- und Ausgangsbehörde