Nach e.A. wird § 883 Abs. 2 BGB analog angewendet. Argument
Wegen § 566 BGB wird der vorgemerkte Anspruch genau so beeinträchtigt, als ob ein dingliches Recht (Nießbrauch, Wohnrecht) bestellt worden wäre, das gem. § 883 Abs. 2 BGB relativ unwirksam wäre. Der dingliche Rechtsinhaber stünde somit schlechter als der nur schuldrechtlich Berechtigte.
Zivilrecht · Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte