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§ 566 BGB

  • § 566 BGB
  • §§ 566, 578 BGB
  • §§ 566, 581 Abs. 2 BGB
  • §§ 566, 986 Abs. 2 BGB

Kauf bricht nicht Miete

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

8 Fundstellenin 6 Schemata

  • BGB ATSchema

    Lediglich rechtlicher Vorteil, § 107 Fall 1 BGB › Ein lediglich rechtlicher Vorteil besteht, wenn dem… · Ein lediglich rechtlicher Vorteil besteht, wenn dem Minderjährigen kein unmittelbarer rechtlicher Nachteil…

  • DefinitionenSchema

    Besitz › Funktionen

  • Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema

    Eigentumserwerb nach § 956 BGB

  • Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema

    Folgen: Im Ergebnis besteht Einigkeit, dass getreu dem Gesetzeswortlaut die vormerkungswidrige Verfügung dem…

  • VertragsrechtSchema

    Wohnraummiete, §§ 549 ff. BGB

  • KlausurbearbeitungSchema

    Übliche Argumentationsmuster › Allgemeine Schutzbedürftigkeit