Nutzungen
Legaldefinition § 100 BGB: alle Früchte und Gebrauchsvorteile, die bei der Nutzung einer Sache erzielt werden. § 987 BGB umfasst nur Sachnutzungen, da Folge des Anspruchs gem. § 985 BGB auf Herausgabe der Sache.
Zivilrecht · 985, 986 und EBV
Sachnutzungen (§§ 100, 99 Abs. 1 / Abs. 3 BGB)
Zivilrecht · 985, 986 und EBV