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Nutzungen

Zivilrecht

Legaldefinition § 100 BGB: alle Früchte und Gebrauchsvorteile, die bei der Nutzung einer Sache erzielt werden. § 987 BGB umfasst nur Sachnutzungen, da Folge des Anspruchs gem. § 985 BGB auf Herausgabe der Sache.

985, 986 und EBV

Zivilrecht

Sachnutzungen (§§ 100, 99 Abs. 1 / Abs. 3 BGB)

985, 986 und EBV