Objektiver TB
Voraussetzung für die Nichtigkeitsfolge des § 138 BGB ist ein Verstoß gegen die guten Sitten, d.h. ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäftes unter Berücksichtigung der herrschenden Rechts- und Sozialmoral sowie der Wertordnung des Grundgesetzes.
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