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Passives Wahlrecht

Art. 38 II Hs. 2 GG verweist auf „Volljährigkeit“ und damit auf § 2 BGB. Begreift man dies als dynamische Verweisung, könnte man lediglich § 13 I BWahlG und § 2 BGB ändern, um die Wählbarkeit bereits mit 16 Jahren eintreten zu lassen. Nach dieser Lesart könnte das Alter der Wählbarkeit ohne Verfassungsänderung reduziert werden.

Öffentliches Recht · StaatsorganisationsR

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