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Pflegschaft

Hat ebenso wie die Vormundschaft eine Fürsorgetätigkeit zum Inhalt, allerdings nur für einen begrenzten Kreis von fürsorgebedürftigen Angelegenheiten, z.B. § 1911 BGB (Abwesenheitspflegschaft). Regelung: §§ 1909 ff. BGB [heute § 1809 BGB]. Wichtigste Folgen: Pfleger ist zur Vertretung des Pfleglings nur innerhalb der Grenzen seines Aufgabengebietes berechtigt. Pflegschaft lässt die Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Pflegebefohlenen unberührt.

Zivilrecht · Definitionen

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