Problem
Problematisch ist, dass nicht klar ist, ob der Zuwendende A mit seiner Zuwendung primär die Forderung des C aus §§ 328 Abs. 1 iVm 433 BGB oder den Anspruch des B aus dem Deckungsverhältnis erfüllt, denn nach § 335 BGB kann auch B die Leistung an C fordern.
Zivilrecht · Bereicherungsrecht
Beim Drittleistungsfall kann die Zuwendung zwei denkbaren Zwecken dienen: Denkbar Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Valutaverhältnis oder aber Schaffung eines Deckungsverhältnisses. Lösung: Gleichbehandlung mit Anweisungslage (Folge: keine Direktkondiktion) nur, wenn Zwischenperson die Zuwendung veranlasst hat.
Zivilrecht · Bereicherungsrecht
Beim Vertrag zugunsten Dritter bestehen zwei Ansprüche (des Versprechensempfängers aus § 335 BGB, des Dritten aus § 328 BGB), so dass unklar ist, wo die Leistungsbeziehungen liegen. Lösung: Grundsätzlich Behandlung als Anweisungslage, aber ausnahmsweise Direktkondiktion, wenn Forderungsrecht des begünstigten Dritten überwiegt.
Zivilrecht · Bereicherungsrecht
An sich nur Zweipersonenverhältnis, aber: unbillige Verteilung des Insolvenzrisikos Lösung: Behandlung als Anweisungslage, soweit Leistung an den Zessionar vom Zedenten veranlasst war.
Zivilrecht · Bereicherungsrecht
Irrt der Leistende über die Leistungsbestimmung, so liegt aus der Sicht des Empfängers eine Anweisungslage vor, aus Sicht des Leistenden nicht. Lösung: Abstellen auf Empfängersicht
Zivilrecht · Bereicherungsrecht
Vertragliche Ansprüche bestehen nicht. Ein Anspruch aus §§ 989, 990 BGB besteht nicht, da M nicht bösgläubig war. Die §§ 823 ff. BGB werden grds. verdrängt.
Zivilrecht · 985, 986 und EBV
Beim Zusammentreffen dinglicher und persönlicher Sicherheiten für eine Forderung führt § 412 i.V.m. 401 Abs. 1 BGB zu unbrauchbaren Ergebnissen. Danach stünde die Forderung inkl. verbleibender Nebenrechte dem zu, der den Gläubiger zuerst befriedigt (es entsteht der zu vermeidende sog. „Wettlauf der Sicherungsgeber“):
Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil