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Problem

Problematisch ist, dass nicht klar ist, ob der Zuwendende A mit seiner Zuwendung primär die Forderung des C aus §§ 328 Abs. 1 iVm 433 BGB oder den Anspruch des B aus dem Deckungsverhältnis erfüllt, denn nach § 335 BGB kann auch B die Leistung an C fordern.

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

Beim Drittleistungsfall kann die Zuwendung zwei denkbaren Zwecken dienen: Denkbar Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Valutaverhältnis oder aber Schaffung eines Deckungsverhältnisses. Lösung: Gleichbehandlung mit Anweisungslage (Folge: keine Direktkondiktion) nur, wenn Zwischenperson die Zuwendung veranlasst hat.

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

Beim Vertrag zugunsten Dritter bestehen zwei Ansprüche (des Versprechensempfängers aus § 335 BGB, des Dritten aus § 328 BGB), so dass unklar ist, wo die Leistungsbeziehungen liegen. Lösung: Grundsätzlich Behandlung als Anweisungslage, aber ausnahmsweise Direktkondiktion, wenn Forderungsrecht des begünstigten Dritten überwiegt.

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

An sich nur Zweipersonenverhältnis, aber: unbillige Verteilung des Insolvenzrisikos Lösung: Behandlung als Anweisungslage, soweit Leistung an den Zessionar vom Zedenten veranlasst war.

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

Irrt der Leistende über die Leistungsbestimmung, so liegt aus der Sicht des Empfängers eine Anweisungslage vor, aus Sicht des Leistenden nicht. Lösung: Abstellen auf Empfängersicht

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

Vertragliche Ansprüche bestehen nicht. Ein Anspruch aus §§ 989, 990 BGB besteht nicht, da M nicht bösgläubig war. Die §§ 823 ff. BGB werden grds. verdrängt.

Zivilrecht · 985, 986 und EBV

Beim Zusammentreffen dinglicher und persönlicher Sicherheiten für eine Forderung führt § 412 i.V.m. 401 Abs. 1 BGB zu unbrauchbaren Ergebnissen. Danach stünde die Forderung inkl. verbleibender Nebenrechte dem zu, der den Gläubiger zuerst befriedigt (es entsteht der zu vermeidende sog. „Wettlauf der Sicherungsgeber“):

Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil

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