§ 335 BGB
- § 335 BGB
Forderungsrecht des Versprechensempfängers
Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
4 Fundstellenin 2 Schemata
- BereicherungsrechtSchema
Rechtsgrundlagen › Vertrag zugunsten Dritter, zB Dampfkessel-Fall. · Richtig ist, mit der hM auf schematische Lösungen zu verzichten und danach zu unterscheiden, welchem… · Rechtsgrundlagen
- Schuldrecht ATSchema
Vertrag zugunsten Dritter