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§ 335 BGB

  • § 335 BGB

Forderungsrecht des Versprechensempfängers

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

4 Fundstellenin 2 Schemata

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    Rechtsgrundlagen › Vertrag zugunsten Dritter, zB Dampfkessel-Fall. · Richtig ist, mit der hM auf schematische Lösungen zu verzichten und danach zu unterscheiden, welchem… · Rechtsgrundlagen

  • Schuldrecht ATSchema

    Vertrag zugunsten Dritter