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Problem beim Doppelmangel

Grundsätzlich erfolgt die Abwicklung „über Eck“, entlang der bestehenden Leistungsverhältnisse; eine direkte Kondiktion scheitert mangels Leistung, die Nichtleistungskondiktion an der vorrangigen anderweitigen Leistungskondiktion. Beim Doppelmangel ist daher zu fragen, ob nicht eine Direktkondiktion analog § 822 BGB (Durchgriffskondiktion) im Verhältnis zwischen B und C in Betracht kommt durch Gleichstellung des unentgeltlichen Erwerbs iSv § 822 BGB mit dem infolge des Valutamangels rechtsgrundlosen Erwerbs des C.

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

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