Problem beim Doppelmangel
Grundsätzlich erfolgt die Abwicklung „über Eck“, entlang der bestehenden Leistungsverhältnisse; eine direkte Kondiktion scheitert mangels Leistung, die Nichtleistungskondiktion an der vorrangigen anderweitigen Leistungskondiktion. Beim Doppelmangel ist daher zu fragen, ob nicht eine Direktkondiktion analog § 822 BGB (Durchgriffskondiktion) im Verhältnis zwischen B und C in Betracht kommt durch Gleichstellung des unentgeltlichen Erwerbs iSv § 822 BGB mit dem infolge des Valutamangels rechtsgrundlosen Erwerbs des C.
Zivilrecht · Bereicherungsrecht