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§ 130 BGB

  • § 130 Abs. 1 1 BGB
  • § 130 Abs. 1 2 BGB
  • § 130 Abs. 1 BGB
  • § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB
  • § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB
  • § 130 Abs. 2 BGB
  • § 130 BGB
  • §§ 130, 131, 151 BGB

Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Eine Willenserklärung, die notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt wurde, wird auch wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urschrift zugeht.

(3) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(4) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

16 Fundstellenin 6 Schemata

  • BGB ATSchema

    Wirksamwerden › Zugang (nur bei empfangsbedürftigen Willenserklärung erforderlich) · Zugang (nur bei empfangsbedürftigen Willenserklärung erforderlich) › Wirksamwerden unter Anwesenden · Zugang (nur bei empfangsbedürftigen Willenserklärung erforderlich) › Wirksamwerden unter Abwesenden · Zugang (nur bei empfangsbedürftigen Willenserklärung erforderlich) › Einschaltung von Boten · Wirksamwerden › Normiertes Schweigen · Willenserklärung › Wirksambleiben

  • Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema

    § 929 Satz 1 BGB

  • Eigentumsvorbehalt und AnwartschaftsrechtSchema

    Schuldrechtlich Seites des Eigentumsvorbehalts › Erklärung des Eigentumsvorbehalts auf Rechnungen oder…

  • ErfüllungAnspruchsziel

    Anspruch entstanden › Einigung

  • Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema

    Erwerb der Vormerkung › Ersterwerb · Ersterwerb › Umstritten, ob Fortbestand der Bewilligung bis Vollendung des Rechtserwerbs nötig ist, nach…

  • Schuldrecht ATSchema

    Gläubigerverzug (= Annahmeverzug) gem. § 293 BGB › Angebot des Schuldners: tatsächliches (§ 294 BGB)…