Provokation als vorwerfbares Vorverhalten des Verteidigers
Hat der Verteidiger den Angriff in rechtswidriger oder sonst sozialethisch zu missbilligender Weise provoziert, so ist seine Verteidigungshandlung nicht durch Notwehr „geboten“, § 32 Abs. 1 StGB (Gedanke des Rechtsmissbrauchs).
Strafrecht · Rechtfertigung