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Provokation als vorwerfbares Vorverhalten des Verteidigers

Hat der Verteidiger den Angriff in rechtswidriger oder sonst sozialethisch zu missbilligender Weise provoziert, so ist seine Verteidigungshandlung nicht durch Notwehr „geboten“, § 32 Abs. 1 StGB (Gedanke des Rechtsmissbrauchs).

Strafrecht · Rechtfertigung

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