Zum Inhalt springen

Provokation als vorwerfbares Vorverhalten des Verteidigers

Strafrecht

Hat der Verteidiger den Angriff in rechtswidriger oder sonst sozialethisch zu missbilligender Weise provoziert, so ist seine Verteidigungshandlung nicht durch Notwehr „geboten“, § 32 Abs. 1 StGB (Gedanke des Rechtsmissbrauchs).

Rechtfertigung