Realofferte
Sonderform des Angebots, bei dem die angebotene Leistung tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Angebot richtet sich also sowohl auf den Abschluss des Verpflichtungs- als auch des Verfügungsgeschäfts, wobei die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts zur Bedingung (§ 158 BGB) der Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts erklärt wird. Beispiele: Brote im Restaurant, Waren in Automaten, Massenverkehrsmittel.
Zivilrecht · Definitionen