Recht zum Besitz i.S.v. § 986 Abs. 2 BGB
Vor vollständiger Rückzahlung des Kredits aus dem Sicherungsvertrag. Nach vollständiger Rückzahlung des Kredits aus dem schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag, ggf. i.V.m. § 242 BGB-Einrede („dolo facit“). Die dadurch bedingte Spaltung von Eigentum und Besitz kann nur aufgehoben werden, wenn entweder der Sicherungsgeber oder der Dritte den Sicherungsnehmer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Zivilrecht · Sicherungsübereignung