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Rechte der Fraktion als solches, Arg

Fraktionen werden zwar im GG nur in Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG erwähnt und erhalten im GG ansonsten nirgends ausdrücklich Rechte zugesprochen. Dennoch: [BVerfG] Fraktion hat ein eigenes Rechte vor allem aus Art. 38 Abs. 1 GG als Zusammenschluss von Abgeordneten

Öffentliches Recht · VerfassungsprozessR

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