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Rechtliche Einordnung

Die Übertragung des Sparguthabens geschieht durch Abtretung der Darlehensforderung nach §§ 398 ff. BGB. Das Eigentum am Sparbuch richtet sich gem. § 952 BGB nach der Inhaberschaft der Forderung.

Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen

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