Rechtliche Einordnung
- Zivilrecht
Die Übertragung des Sparguthabens geschieht durch Abtretung der Darlehensforderung nach §§ 398 ff. BGB. Das Eigentum am Sparbuch richtet sich gem. § 952 BGB nach der Inhaberschaft der Forderung.
Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen