Rechtsfolge
Gem. §§ 1138, 892 BGB wird der Forderungserwerb fingiert, um das dingliche Recht kraft Gesetzes übergehen zu lassen. Mit dem Übergang der Forderung geht auch die Hypothek kraft Gesetzes über, soweit sie beim Zedenten tatsächlich besteht. Problematisch ist allerdings, dass nominell mangels Forderung eine Hypothek nicht entstehen kann, sondern allenfalls eine Eigentümergrundschuld. Aber abzulehnen, denn § 1138 BGB bewirkt, dass das Fehlen der gesicherten Forderung auch für den Bestand der Hypothek fingiert wird. Der Zessionar erwirbt eine forderungsentkleidete Hypothek.
Zivilrecht · Grundpfandrechte