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§ 1138 BGB

  • § 1138 BGB
  • §§ 1138, 1156 BGB
  • §§ 1138, 892 BGB
  • §§ 1138, 892, 1155 BGB

Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.

6 Fundstellenin 3 Schemata

  • DefinitionenSchema
  • GrundpfandrechteSchema

    Prüfungsort · Prüfungsort › Hypothek zieht Forderung zu sich („Mitlauf der Forderung“): Richtig ist es, mit der h.M. in… · Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche… · Wie nennt man das oben geschilderte Problem beiderseitigen Rückgriffsrechts kurz? Wie ist das Problem zu…

  • Schuldrecht ATSchema

    Gutgläubiger Forderungserwerb