§ 1138 BGB
- § 1138 BGB
- §§ 1138, 1156 BGB
- §§ 1138, 892 BGB
- §§ 1138, 892, 1155 BGB
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.
6 Fundstellenin 3 Schemata
- DefinitionenSchema
- GrundpfandrechteSchema
Prüfungsort · Prüfungsort › Hypothek zieht Forderung zu sich („Mitlauf der Forderung“): Richtig ist es, mit der h.M. in… · Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche… · Wie nennt man das oben geschilderte Problem beiderseitigen Rückgriffsrechts kurz? Wie ist das Problem zu…
- Schuldrecht ATSchema
Gutgläubiger Forderungserwerb