Richtig ist es jedoch, den § 811 ZPO weiterhin anzuwenden. Argument
Es widerspräche der Funktion der Vollstreckung als streng formalisiertes Verfahren, sie mit materiell-rechtlichen Prüfungen zu belasten. Die Entscheidung über den Herausgabeanspruch muss dem zuständigen Prozessgericht vorbehalten sein, andernfalls könnte der Sicherungseigentümer seinen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ohne einen entsprechenden Titel durchsetzen. Schließlich kann der Gläubiger auch zwischen beiden Verfahren (Geldforderung / Herausgabeanspruch) wählen.
Zivilrecht · ZPO