§ 254 BGB
- § 254 Abs. 1 BGB
- § 254 Abs. 2 BGB
- § 254 BGB
27 Fundstellenin 12 Schemata
- ArbeitsrechtSchema
Einschränkung in Bezug auf Schäden, die AN im Zusammenhang mit Arbeitstätigkeit dem AG zufügt, Argument: volle · Umfang bestimmt sich nach dem Verschuldensgrad, mit dem AN den Schaden verursacht hat › normale (= mittlere) F
- BGB ATSchema
Inhaltliche Übereinstimmung und Vollständigkeit von Angebot und Annahme › Schadensersatz wg. schuldhafter Veru · Eigene Willenserklärung des Vertreters › Bote ohne Botenmacht · Kein Missbrauch › Eine echte Ausnahme vom Abstraktionsprinzip liegt erst dann vor, wenn man mit der h.L. nach · § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB › Anwendbarkeit · Anfechtungserklärung · Anspruch aus § 122 BGB (Schadensersatz)
- DefinitionenSchema
Rechtsverweisung › Rechtsgrundverweisungen: Verweisung auf die gesamte Norm, also TB und RF · Vorhalte- und Vorsorgekosten
- Delikts- und SchadensrechtSchema
Haftungsausfüllender Tatbestand, insbesondere Schaden, Zurechnung, Art und Umfang des Ersatzes › Haftungsbesch · Normative Korrektur der Schadensermittlung › Bemessung des Anspruchs: „billige Entschädigung“ · Normative Korrektur der Schadensermittlung › Nach teleologischer Auslegung (hM) betrifft § 254 II 2 BGB sowohl · Normative Korrektur der Schadensermittlung › Haftungsbeschränkungen
- Einarbeiten 1Schema
- EntscheidungsgründeSchema
Anspruch entstanden › der Höhe nach
- EntscheidungsgründeSchema
Anspruch entstanden › der Höhe nach
- Grundrechte contSchema
Art. 14 GG (Eigentumsgarantie) › Materielle Rechtmäßigkeit der Enteignungsmaßnahme
- Kapitel 3
Vertragliche und Quasi-vertragliche SonderverbindungenSchema
Geschäftsführer › Fallgruppe: Selbstaufopferung im Straßenverkehr
- SchadensersatzAnspruchsziel
Haftungsausfüllender Tatbestand › Haftungsbeschränkung, -kürzung
- Schuldrecht Allgemeiner TeilSchema
Entbehrlichkeit der Frist
- Verwaltungsrecht ATSchema
§ 280 Abs. 1 BGB im öffentlichen Recht › Rechtsfolge · § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › Haftungsausschlüsse und –beschränkungen · Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungs- oder Unterlassungsanspruch lässt sich aus §§ 1004, 906 BGB analog o · Anspruch aus Aufopferungsgewohnheitsrecht