Rücknahme einer Zusicherung
Die Zusicherung kann zurückgenommen werden, wenn sie rechtswidrig ist. Die Rechtswidrigkeit kann sich ergeben aus der Rechtswidrigkeit der Zusicherung selbst (bei Verstößen gegen § 38 VwVfG) oder aus der Rechtswidrigkeit des zugesicherten VA (sog. abgeleitete Rechtswidrigkeit):
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