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§ 38 VwVfG

  • § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
  • § 38 Abs. 1 Satz 2 VwVfG
  • § 38 Abs. 1 VwVfG
  • § 38 Abs. 2 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG
  • § 38 Abs. 2 VwVfG
  • § 38 Abs. 2, § 44 VwVfG
  • § 38 Abs. 2, § 48 VwVfG
  • § 38 Abs. 2, § 49 VwVfG
  • § 38 Abs. 3 VwVfG
  • § 38 VwVfG

Zusicherung

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

10 Fundstellenin 4 Schemata

  • Definitionen ÖffRechtSchema
  • VerwaltungsR ATSchema

    Zusicherung, § 38 Abs. 1 VwVfG · Zusicherung, § 38 Abs. 1 VwVfG › Die Zusicherung muss noch Bindungswirkung entfalten, d.h. die Zusicherung… · Aufhebung der Zusicherung durch die Behörde. Dies bedarf nach dem Prinzip vom Vorbehalt des Gesetzes einer… · Zusicherung, § 38 Abs. 1 VwVfG › Eigene Fehler der Zusicherung

  • Verwaltungsrecht ATSchema

    Zusicherung › Formelle Rechtmäßigkeit · Zusicherung › Materielle Rechtmäßigkeit · Zusicherung

  • VwGO VerfahrensartenSchema

    Besondere Sachurteilsvoraussetzungen › Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)