Sache im Eigentum des Mieters
Grds. entsteht das Vermieterpfandrecht nur „an den Sachen des Vermieters“; diese müssen also in seinem Eigentum stehen. Ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb an mieterfremden Sachen (§§ 1257, 1207 BGB analog) findet nach h.M. nicht statt. Argument: Dem besitzlosen Vermieterpfandrecht fehlt jeder objektive Rechtsscheinstatbestand. Der Vermieter erwirbt nach h.M. aber ein Pfandrecht am Anwartschaftsrecht des Mieters. Argument: Das Anwartschaftsrecht ist wesensgleiches Minus zum Vollrecht. Bei Bedingungseintritt erstarkt das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht analog § 1287 BGB zum Pfandrecht am Vollre
Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen