§ 1287 BGB
- § 1287 BGB
- § 1287 Satz 2 BGB
- §§ 1287 BGB
Wirkung der Leistung
Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281, 1282, so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand. Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie in der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek.
4 Fundstellen
- Eigentumsvorbehalt und AnwartschaftsrechtSchema
Pfändung des Anwartschaftsrechts: Sach-, Rechts-, Doppelpfändung
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Verwertungsproblem › Verpfändung
- VertragsrechtSchema
Vermieterpfandrecht, §§ 562 ff. BGB › Vermieterpfandrecht entstanden, § 562 BGB:
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Verwertung eines verpfändeten Anspruchs auf Herausgabe einer Sache