Schaden
- Zivilrecht
Unfreiwillige Einbuße an Rechtsgütern einer Person. Inhalt und Umfang des Schadensersatzes regeln die §§ 249 ff. BGB.
Unfreiwillige Einbuße an Rechtsgütern einer Person. Inhalt und Umfang des Schadensersatzes regeln die §§ 249 ff. BGB.