§ 249 BGB
- § 249 Abs. 1 BGB
- § 249 Abs. 2 BGB
- § 249 BGB
- §§ 249 BGB
- §§ 249 ff. BGB
- §§ 249, 251 BGB
Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
23 Fundstellenin 9 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
§ 989 BGB · §§ 989, 990 Abs. 1 BGB · Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB:
- BGB ATSchema
Weitere Rechte des Getäuschten oder Bedrohten
- DefinitionenSchema
- Delikts- und SchadensrechtSchema
deliktische Ansprüche, insbesondere › nach dem ProdHaftG · § 823 II BGB iVm Schutzgesetz · § 824 BGB (Kreditgefährdung) · § 831 I BGB (Haftung für Verrichtungsgehilfen) · § 833 BGB (Haftung des Tierhalters) · § 7 I StVG
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Eigentumserwerb an Grundstücken › Schutzproblem
- VertragsrechtSchema
Rechtsfolge › Geschäftsführer
- SchadensersatzAnspruchsziel
§§ 992, 823 ff. BGB (i.V.m. § 1011 BGB) · § 823 Abs. 1 BGB › Verschulden · § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG › Kein Ausschluss gem. § 1 Abs. 2, Abs. 3 ProdHaftG · § 7 Abs. 1 StVG › Kein Ausschluss · Haftungsausfüllender Tatbestand › Art und Weise des Schadensersatzes · Art und Weise des Schadensersatzes › § 249 BGB
- Schuldrecht ATSchema
§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
- Verwaltungsrecht ATSchema
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG