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Schuldner hat noch ein Rücknahmerecht nach § 376 Abs. 1 BGB

Gem. § 378 BGB e contrario tritt keine Erfüllungswirkung ein, sondern vielmehr die Wirkungen des § 379 BGB. Der Schuldner hat kein Rücknahmerecht, § 376 BGB: Eintritt der Erfüllungswirkung mit Hinterlegung, § 378 BGB.

Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil

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