§ 2040 BGB
- § 2040 Abs. 1 BGB
- § 2040 BGB
Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
5 Fundstellenin 2 Schemata
- ErbrechtSchema
Erbengemeinschaft › Verfügung eines Miterbes über seine Anteile am Nachlass oder an einzelnen… · Erbengemeinschaft › Vertretungsmacht für Verwaltungsmaßnahmen bei einer Erbengemeinschaft: Nach h.M. enthält… · Erbengemeinschaft
- Familie ErbSchema
Vertretungsmacht für Verwaltungsmaßnahmen bei einer Miterbengemeinschaft: Nach hM enthält die…