Schutz des Passivlegitimierten vor doppelter Inanspruchnahme
- Zivilrecht
Um zu verhindern dass sowohl der Aktivlegitimierte als auch der Prozessstandschafter gegen den Passivlegitimierten vorgehen, entfaltet der Prozess des Prozessstandschafters eine Sperrwirkung gegenüber dem Rechtsinhaber im Sinne von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Außerdem erwächst das im Prozess des Prozessstandschafters ergangene Urteil auch in Rechtskraft für und gegen den materiellen Rechtsinhaber. Stichwort: „Erstreckung von Rechtshängigkeit und Rechtskraft“.