Schutz vor Beeinträchtigungen
Die Vormerkung ist sonstiges Recht i.S.v. § 823 BGB; auch § 1004 BGB ist analog auf die Auflassungsvormerkung anzuwenden. Im übrigen schützt auch die Eingriffskondiktion den Vormerkungsberechtigten vor Eingriffen des vormerkungswidrigen Erwerbers in das Grundstück.
Zivilrecht · Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte