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Schutz vor Beeinträchtigungen

Die Vormerkung ist sonstiges Recht i.S.v. § 823 BGB; auch § 1004 BGB ist analog auf die Auflassungsvormerkung anzuwenden. Im übrigen schützt auch die Eingriffskondiktion den Vormerkungsberechtigten vor Eingriffen des vormerkungswidrigen Erwerbers in das Grundstück.

Zivilrecht · Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte

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