Schutzbereich
Presse im verfassungsrechtlichen Sinne sind alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse und Informationsträger. Angesichts fließender Übergänge im Bereich der neuen Medien ist bisweilen die Abgrenzung zur Rundfunkfreiheit problematisch. Die Pressefreiheit schützt den Prozess von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Information / des Presseerzeugnisses.
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Rundfunk ist jede an eine unbestimmte Vielzahl an Personen gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten durch physikalische Wellen. Das normgeprägte Grundrecht der Rundfunkfreiheit umfasst zur Zeit sowohl Hörfunk als auch Fernsehen und Internet, sofern redaktionelle Tätigkeit entfaltet wird. Angesichts der Entwicklung im Bereich neuer Medien ist eine stetige dynamische Erweiterung des Rundfunkbegriffs und eine Anpassung an den Stand der Technik notwendig. Grundrechtsträger sind nur die öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk- und Fernsehveranstalter. Geschützt sind die Informationsbeschaf
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Die Kunstfreiheit schützt die schöpferische Kraft des Menschen. Der Schutz umfasst auch die Kommunikation zwischen Künstler und „Betrachter“. Sowohl Schöpfung als auch Kommunikation sind emotional-kreative Vorgänge. Die Kunstfreiheit hat demnach einen Doppelcharakter. Zum einen ist es Schutz der Selbstverwirklichung des Künstlers, zum anderen die Gewährleistung eines besonderen Ausdrucksmittels zur Vermittlung rein verbal nicht zu vermittelnder Stimmungen, Eindrücke und Gefühle.
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Wissenschaft ist jeder ernsthafte, auf einen gewissen Kenntnisstand aufbauende Versuch der Ermittlung wahrer Erkenntnisse durch methodisch geordnetes und kritisch reflektierendes Denken. Die Richtigkeit der Methoden und Ergebnisse ist irrelevant. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit ist ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in den Erkenntnisprozess und in die Organisation der Wissenschaft.
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Eine Versammlung i.S.v. Art. 8 GG ist das Zusammenkommen von mindestens zwei Personen (h.M.), die innerlich verbunden sind durch eine gemeinsame Zweckverfolgung. Nicht erfasst sind Ansammlungen, die nur zufällig entstehen und ohne innere Verbindung sind. Nicht erforderlich dagegen ist der Zweck der Meinungsbildung und –kundgabe. Ausreichend ist bereits die Persönlichkeitsentfaltung durch Kommunikation. Positiv geschützt sind die Organisation, Vorbereitung, Wahl des Versammlungsortes, Wahl der Versammlungszeit, Versammlungsleitung, An- und Abreise und die Teilnahme, auch die kritische. Negativ
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Art. 6 Abs. 1 GG beinhaltet einen Förderungsauftrag, ein Eingriffsabwehrrecht, welches zugleich ein Gleichheitssatz ist, und eine Institutsgarantie. Die Förderung umfasst den Auftrag an den Staat, Ehe und Familie zu fördern und sie vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren. Art. 6 Abs. 1 GG enthält das Verbot, Ehe und Familie zu benachteiligen. Die Ehe i.S.v. Art. 6 GG ist die Gemeinschaft zwischen Mann und Frau nach beiderseitiger Absicht und gegenseitigen Versprechen zur umfassenden und lebenslangen Verbindung. Hinkende Ehen und Namens- und Scheinehen werden demnach geschützt. N
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Die Zuständigkeit des Gerichts muss im voraus abstrakt generell festgelegt worden sein. Verboten sind Ausnahmegerichte. Erlaubt hingegen sind Gerichte für besondere Sachgebiete, Art. 101 II GG. Richter i.S.v. Art. 101 I 2 GG ist das Gericht als organisatorische Einheit, das Gericht als Spruchkörper und der berufene Richter im Einzelfall.
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