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§ 6 GG

  • Art. 6 Abs. 1 GG
  • Art. 6 Abs. 2 GG
  • Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG
  • Art. 6 GG
  • Art. 6 I GG
  • Art. 6 II 1 GG
  • Art. 6 II 2 GG
  • Art. 6 II GG
  • Art. 6 IV GG

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

11 Fundstellenin 6 Schemata

  • BGB ATSchema

    Verbotsgesetz › Ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB ist ein Gesetz, das sich nach dem Sinn und Zweck nicht nur…

  • DefinitionenSchema

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft › Ausgleich für geleistete Dienste

  • Familie ErbSchema

    Schadensersatzansprüche gegen den Ehegatten bzw. den Ehestörer im Fall einer Ehestörung: ›… · Ausgleich für geleistete Dienste:

  • GrundrechteSchema

    Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeines Gleichheitsgebot, allgemeiner Gleichheitssatz)

  • GrundrechteSchema

    Weitere Rechtsquellen, die Grundrechte erhalten, auf die sich der Einzelne gegenüber dem Staat berufen kann… · Schutz gegen Grundrechtsbeeinträchtigungen durch Dritte › Bei konkretem Verfassungsauftrag · Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) · Art. 7 GG (Schule)

  • VerwaltungsR ATSchema

    Außenwirkung von Organisationsakten › Ausnahme