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§ 930 BGB

  • § 930 BGB
  • §§ 930, 868 BGB

Besitzkonstitut

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

12 Fundstellenin 6 Schemata

  • BGB ATSchema

    Ausnahme: Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 104, 105 BGB › Betreuung

  • DefinitionenSchema
  • Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema

    Übergabe oder Übergabesurrogate › Übergabesurrogat gem. §§ 930 oder 931 BGB · § 930 BGB (Besitzkonstitut): Übergabe kann ersetzt werden durch Vereinbarung eines… · Möglichkeiten, eine beim Besitzmittler befindliche Sache zu veräußern · §§ 932 ff. BGB · §§ 932 ff. BGB › Probleme · Gutgläubig lastenfreier Erwerb nach § 936 BGB › Rechtsscheinstatbestand Besitz

  • Eigentumsvorbehalt und AnwartschaftsrechtSchema

    Pfändung des Anwartschaftsrechts: Sach-, Rechts-, Doppelpfändung › Theorie der Doppelpfändung (h.M.)

  • Pfandrecht an beweglichen SachenSchema

    Ersterwerb › Übergabe oder Surrogat

  • SicherungsübereignungSchema

    Auswirkung der Nichtigkeit des Sicherungsvertrages auf die dingliche Sicherungsübereignung