§ 930 BGB
- § 930 BGB
- §§ 930, 868 BGB
Besitzkonstitut
Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
12 Fundstellenin 6 Schemata
- BGB ATSchema
Ausnahme: Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 104, 105 BGB › Betreuung
- DefinitionenSchema
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
Übergabe oder Übergabesurrogate › Übergabesurrogat gem. §§ 930 oder 931 BGB · § 930 BGB (Besitzkonstitut): Übergabe kann ersetzt werden durch Vereinbarung eines… · Möglichkeiten, eine beim Besitzmittler befindliche Sache zu veräußern · §§ 932 ff. BGB · §§ 932 ff. BGB › Probleme · Gutgläubig lastenfreier Erwerb nach § 936 BGB › Rechtsscheinstatbestand Besitz
- Eigentumsvorbehalt und AnwartschaftsrechtSchema
Pfändung des Anwartschaftsrechts: Sach-, Rechts-, Doppelpfändung › Theorie der Doppelpfändung (h.M.)
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Ersterwerb › Übergabe oder Surrogat
- SicherungsübereignungSchema
Auswirkung der Nichtigkeit des Sicherungsvertrages auf die dingliche Sicherungsübereignung