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Sonderbenutzung

Recht der öffentlichen Einrichtungen

Öffentliches Recht · Einarbeiten 1

Nutzung, die über den gewidmeten Einrichtungsgebrauch hinausgeht. Ermessen diesbezüglich kann aus Art. 21 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GG reduziert sein, wenn eine Partei Zugang begehrt. Grund: Parteien nehmen in einer demokratisch verfassten Ordnung wie der des GG eine zentrale Rolle wahr, ohne die eine repräsentative Demokratie nicht wirksam bestehen kann. Sie vermitteln die Meinungsbildung und ihre Bündelung in der auf Meinungsträger und damit auf Parteien ausgerichteten parteienstaatlichen Grundordnung des GG. Das gilt insbesondere vor einer anstehenden Wahl. Darauf muss bei der Entscheidung auf

Öffentliches Recht · Öffentliches Recht

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