Stellungnahme
Staatenpraxis spricht wohl eher für erstere Theorie.
Völkerrecht · Völkerrecht
Streit muss oft entschieden werden, da nach beiden Ansichten das Zurückbehaltungsrecht als Einrede geltend gemacht werden muss und nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgt. Streit ist lediglich in einer Konstellation relevant: Folgt man dem BGH, so kann man das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem früheren Eigentümer nach § 986 Abs. 2 BGB auch gegenüber dem neuen Eigentümer geltend machen. Nimmt man hingegen mit der h.L. an, das Zurückbehaltungsrecht gewähre kein Recht zum Besitz, sondern sei als selbständiges Gegenrecht zu prüfen, so erfasst auch § 986 Abs. 2 BGB nicht das Zurückbehaltungsrech
Zivilrecht · 985, 986 und EBV
Immer BVerwG, Argumente: Kein Interesse, Prozessökonomie.
Öffentliches Recht · Einarbeiten 1