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§ 986 BGB

  • § 986 Abs. 1 BGB
  • § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB
  • § 986 Abs. 1 Satz 2 BGB
  • § 986 Abs. 2 BGB
  • § 986 BGB
  • §§ 986 Abs. 2, 433, 449 BGB
  • §§ 986, 861 BGB

Einwendungen des Besitzers

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

22 Fundstellenin 9 Schemata

  • 985, 986 und EBVSchema

    Neben § 47 InsO und §§ 1361a/b BGB bzw. §§ 13, 14, 17 ff. LPartG (-) › Neben vertraglichen… · §985 BGB · Vertragliches Recht zum Besitz › Anwartschaftsrecht als Recht zum Besitz · Anspruchsgegner hat kein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB › § 986 Abs. 1 Satz 1 Fall 2BGB (abgeleitetes… · §985 BGB › Anspruchsgegner hat kein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB · § 986 Abs. 2 BGB (analog) (mitgenommenes Recht zum Besitz) › Zurückbehaltungsrecht als Recht zum Besitz

  • BesitzSchema
  • DefinitionenSchema

    Besitz › Arten · Eigentumsvorbehalt

  • Eigentumsvorbehalt und AnwartschaftsrechtSchema

    vor Erwerbshindernissen › Schutz vor Zwischenverfügungen · Schutz des Anwartschaftsberechtigten › vor dem Herausgabeanspruch des Eigentümers · Durch allgemeine Besitzschutznormen › Herausgabeanspruch des Anwartschaftsberechtigten analog § 985 BGB

  • Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema

    Erwerb der Vormerkung › Bestand des nachweislich falschen aber eingetragenen Datums

  • HerausgabeAnspruchsziel

    § 985 BGB (i.V.m. §§ 1011, 432 BGB)

  • VertragsrechtSchema

    Vermieterpfandrecht, §§ 562 ff. BGB › Rechtsfolge · Rechtsfolge › Geschäftsherr

  • SicherungsübereignungSchema

    Übertragung des Sicherungseigentums auf Dritte trotz Verbots im Sicherungsvertrag

  • Zustimmung zur GrundbuchberichtigungAnspruchsziel

    § 894 BGB › Keine Einreden