Trennung der Strafrechtspflege unter zwei Funktionsträgern, § 151 StPO
Anklagebehörde ist StA als Teil der Exekutive mit Anklagemonopol; Urteilsfindung durch Gericht als Teil der Judikative. Förmliche Anklage der StA Voraussetzung gerichtlicher Untersuchung. Ausnahme: Privatklagen, §§ 374 ff. StPO. Untersuchungspflicht des Gerichts, § 155 Abs. 1, § 244 Abs. 2 StPO erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat einer bestimmten Person (sog. Themenbindung). Soll ein später bekannt gewordenes Ereignis, welches eine eigenständige prozessuale Tat i.S.d. § 264 StPO darstellt, in das laufende Verfahren einbezogen werden, ist gesonderte Anklage erforderlich.
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