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Überfall

Plötzlicher, unerwarteter und überraschender Angriff auf Ahnungslosen. Hinterlist: Täters verdeckt planmäßig seine wahren Absichten, um dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. Überraschungsmoment allein genügt nicht. Hinterlist ist enger als die Heimtücke in § 211 StGB, da planmäßiges Handeln erforderlich ist. Unterlassen nicht möglich, Grund: verhaltensgebundenes Delikt.

Strafrecht · §§ 223 ff. StGB (Körperverletzungsdelikte)

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