Überfall
Plötzlicher, unerwarteter und überraschender Angriff auf Ahnungslosen. Hinterlist: Täters verdeckt planmäßig seine wahren Absichten, um dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. Überraschungsmoment allein genügt nicht. Hinterlist ist enger als die Heimtücke in § 211 StGB, da planmäßiges Handeln erforderlich ist. Unterlassen nicht möglich, Grund: verhaltensgebundenes Delikt.
Strafrecht · §§ 223 ff. StGB (Körperverletzungsdelikte)