Unterscheidung zwischen drei Vermögensmassen
Gesamtgut, § 1416 BGB: Gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten; Sondergut, § 1417 BGB: Unübertragbare Gegenstände oder Ansprüche; Vorbehaltsgut, § 1418 BGB: Ausgenommene Vermögenswerte, z.B. durch einen Ehevertrag
Zivilrecht · Definitionen