§ 1417 BGB
- § 1417 BGB
Sondergut
(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.
(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.
2 Fundstellen
- DefinitionenSchema
Güterrechtliche Wirkungen › Vertraglich (Ausnahme): Gütergemeinschaft, §§ 1415-1518 BGB
- Familie ErbSchema
Unterscheidung zwischen drei Vermögensmassen: