Zum Inhalt springen

§ 1417 BGB

  • § 1417 BGB

Sondergut

(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.

(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.

(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.

2 Fundstellen

  • DefinitionenSchema

    Güterrechtliche Wirkungen › Vertraglich (Ausnahme): Gütergemeinschaft, §§ 1415-1518 BGB

  • Familie ErbSchema

    Unterscheidung zwischen drei Vermögensmassen: