Unvollkommene Verbindlichkeiten
(= Naturalobligationen) kann von einem Schuldner zwar erfüllt, vom Gläubiger jedoch nicht eingeklagt werden. Bei Leistung jedoch Rechtsgrund im Sinne des §§ 812 ff. BGB. Beispiele:
Zivilrecht · Definitionen
(= Naturalobligationen) kann von einem Schuldner zwar erfüllt, vom Gläubiger jedoch nicht eingeklagt werden. Bei Leistung jedoch Rechtsgrund im Sinne des §§ 812 ff. BGB. Beispiele:
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