Unvollkommene Verbindlichkeiten
- Zivilrecht
(= Naturalobligationen) kann von einem Schuldner zwar erfüllt, vom Gläubiger jedoch nicht eingeklagt werden. Bei Leistung jedoch Rechtsgrund im Sinne des §§ 812 ff. BGB. Beispiele:
(= Naturalobligationen) kann von einem Schuldner zwar erfüllt, vom Gläubiger jedoch nicht eingeklagt werden. Bei Leistung jedoch Rechtsgrund im Sinne des §§ 812 ff. BGB. Beispiele: