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Variante 2

Mangelhafte Lieferung / Herstellung führt zu Schäden an der Sache selbst: Anspruch aus § 823 BGB besteht grds. nicht. Argument: Stoffgleichheit zwischen Sachmangel und entstandenem Sachschaden. Gestört ist das Äquivalenzinteresse; diese Störung wird aber ausschließlich vom Vertragsrecht erfasst.

Zivilrecht · Delikts- und Schadensrecht

Abtretung des DSL-Anspruchs gem. § 285 BGB.

Zivilrecht · Delikts- und Schadensrecht

Volle Haftung des nicht-privilegierten Schädigers mit Rückgriffsmöglichkeit, sog. fingierte Gesamtschuld – nach hM abzulehnen, da Haftungsprivileg unterlaufen wird; zudem steht der privilegierte Schädiger letztlich schlechter, als wenn er den Schaden allein zu verantworten hätte.

Zivilrecht · Delikts- und Schadensrecht

Verwandte 1. und 2. Ordnung bzw. Großeltern leben noch: Ehegatte erbt

Zivilrecht · Familie Erb

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