§ 285 BGB
- § 285 Abs. 2 BGB
- § 285 BGB
- §§ 285, 535 BGB
- §§ 285, 985 BGB
Herausgabe des Ersatzes
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
16 Fundstellenin 9 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
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- BereicherungsrechtSchema
Rechtsgrundlagen
- Delikts- und SchadensrechtSchema
Normative Korrektur der Schadensermittlung › Ergebnis: Kein Schadensersatzanspruch
- VertragsrechtSchema
Drittschadensliquidation (DSL) › Rechtsfolge
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Ansprüche aus Herausgabe der Valuta (= des Erlangten)
- RegressAnspruchsziel
- SchadensersatzAnspruchsziel
§§ 311a Abs. 2, 275 Abs. 4 BGB (Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit) › Rechtsfolge · §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 275 Abs. 4 BGB (Schadensersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit) › Rechtsfolge
- Schuldrecht ATSchema
§ 311a Abs. 2 BGB › Rechtsfolge · Herausgabe des Surrogats bei Unmöglichkeit nach § 285 BGB · §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB › Rechtsfolge
- SurrogatsherausgabeAnspruchsziel